Satzung

Die Satzung des Vereins der Freiwilligen Feuerwehr Rüsselsheim-Königstädten e.V.

 

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Rüsselsheim-Königstädten e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Rüsselsheim-Königstädten.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2 Zweck 

  1. Der Verein Freiwillige Feuerwehr Königstädten e.V. dient nachstehenden Zwecken:
    • das Feuerwehrwesen im Stadtteil Rüsselsheim-Königstädten zu fördern.
    • mit der Einsatzabteilung den abwehrenden Brandschutz, die technische Nothilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne des HBKG § 6 Abs.1 und 3 wahrzunehmen.
    • die Interessen der Mitglieder, die im Rahmen des Vereins der Freiwilligen Feuerwehr liegen, gegenüber Behörden und Verbänden zu vertreten.
    • die Bereitschaft zur Freiwilligkeit im Brandschutz innerhalb des Vereins und der Öffentlichkeit zu pflegen und zu fördern.
  2. Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließliche und unmittelbare Weise im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke‚ §§ 51 ff AO ).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  6. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen; es wird in diesem Sinne auf Neutralität geachtet.

 

3 Mitgliedschaft und Erwerb 

  1. Der Verein besteht aus den fördernden und den Ehrenmitgliedern.
  2. Alle natürlichen oder juristische Personen können Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der schriftlichen Anmeldung, sofern der Vorstand des Vereins positiv über die Aufnahme entscheidet.
  3. Im Falle der Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Bewerber die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
  4. Die Einzelheiten über Erwerb und Mitgliedschaft der aktiven Mitglieder regelt die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Rüsselsheim.
  5. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Mitglieder und andere natürliche Personen ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

 

4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
  3. Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gekündigt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  4. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins verletzt.
  5. Gegen diese Entscheidung kann der Betreffende innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegenüber dem Verein Freiwillige Feuerwehr Rüsselsheim-Königstädten e. V.
  7. Ausscheidende Mitglieder haben unaufgefordert die in ihrem Besitz befindlichen vereinseigenen Gegenstände abzugeben. Erfolgt dies nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Ausscheiden, wird der Ausscheidende schadenersatzpflichtig herangezogen.

 

5 Pflichten der Mitglieder  

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht alles Vereinsschädigende zu unterlassen.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht, sich nachhaltig für die satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele des Vereins Freiwillige Feuerwehr einzusetzen.
  3. Die angesetzten Versammlungen und Veranstaltungen sind im Sinne des fördernden Aufbaus des Vereins zu besuchen.
  4. Das ausgeliehene bzw. treuhänderisch überlassene Vereinseigentum ist pfleglich zu behandeln und darf nicht zweckentfremdet bzw. weiterverliehen werden. Für entstandene Schäden haftet das jeweilige Mitglied persönlich.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag bei Aufforderung unverzüglich zu bezahlen.

 

6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand.

 

7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Rechner.
  2. Jedes Mitglied des Vereinsvorstandes ist alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Nachwahlen einzelner Personen gelten immer nur für die verbleibende Legislaturperiode.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins satzungsgemäß und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes.
  5. Ausscheidende Vorstandsmitglieder, bzw. dessen Erben, sind verpflichtet, sämtliche Datenbestände die im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit erworben oder erstellt wurden, in geeigneter Form dem geschäftsführenden Vorstand zugänglich zu machen und zu überlassen, sowie das Eigentum an Sachen des Vereines herauszugeben. Nach bestätigter Übergabe sind die Daten, auf den Datenträgern des ausscheidenden Vorstandsmitglieds unwiderruflich zu löschen und die Löschung gegenüber dem Vorstand schriftlich zu bestätigen.

 

8 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Personen nach § 7 Abs. 1 sowie:
    • Wehrführer
    • stellvertretendem Wehrführer
    • Jugendwart
    • Die Beisitzer aus dem Feuerwehrausschuss Königstädten
    • Vertreter der Ehren- und Altersabteilung
    • Schriftführer
  2. Die Positionen 1.1 – 1.4 werden aus dem Feuerwehrausschuss übernommen. Die Einzelheiten über die Zusammensetzung und Wahl des Feuerwehrausschusses regelt die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Rüsselsheim.
  3. Für die Position 1.6 gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3
  4. Für die Positionen 1.1 – 1.6 gelten die Bestimmungen des §7 Abs. 5

 

9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen.
  2. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zugelassen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung einschließlich der vorgesehenen Tagesordnung muss 14 Tage vorher durch Bekanntmachung im Schaukasten am Feuerwehrhaus Königstädten veröffentlicht werden. Verantwortlich für die Einberufung ist der Vereinsvorsitzende.
  6. Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden einzureichen.
  7. Auf Antrag von 1/20 der Mitglieder ist mit 30 – tägiger Frist eine Versammlung einzuberufen. Im Antrag sind die Gründe für die Einberufung mitzuteilen.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/20 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  9. Sind weniger als unter Punkt 8 angegebene Mitglieder anwesend, so muss die Versammlung zum zweiten Mal einberufen werden. Diese zweite Sitzung ist unbeschadet der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  10. Alle Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, auf Antrag kann per Handzeichen gewählt werden. Es gilt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
  11. Die übrigen Abstimmungen erfolgen per Handzeichen oder auf Antrag, über den die einfache Mehrheit entscheidet, schriftlich und geheim.
  12. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit (ausgenommen §12). Bei Stimmengleichheit gilt die Abstimmung als negativ (abgelehnt).
  13. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.

 

10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Beratung und Beschlussfassung der anstehenden Anträge.
  2. Wahl des Vereinsvorsitzenden, dessen Stellvertreters, Rechners und Schriftführers.
  3. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  4. Entlastung des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes.
  5. Wahl von 2 Revisoren für die Dauer von 2 Jahren.
  6. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

 

11 Rechnungswesen

  1. Der Rechner ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Über alle Ausgaben und Einnahmen ist buchzuführen.
  3. Vor jeder Jahreshauptversammlung legt der Rechner die Kasse und Buchführung des abgelaufenen Geschäftsjahres den Revisoren zur Kassenprüfung vor.
  4. Die Revisoren prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Rechners und des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes.

 

12 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Versammlung mindestens 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder darüber beschließen. Über die Auflösung ist in einer zweiten Versammlung, frühestens einen Monat nach der ersten, erneut zu beschließen.
  2. Die Auflösung wird 3 Monate nach der zweiten Beschlussfassung wirksam.
  3. Das Vereinsvermögen fällt nach Tilgung aller Verbindlichkeiten der Stadt Rüsselsheim zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich einem gemeinnützigen Zweck innerhalb des Brandschutzes zuführen muss.
  4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende Liquidator.

 

13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt unmittelbar nach Beschlussfassung in Kraft.

 

Dirk Debertshäuser, Vereinsvorsitzender
Königstädten, den 17.07.2022